Honorar

Hier möchte ich Ihnen einen kurzen Überblick über das Thema Rechtsanwaltsgebühren geben. Da jeder Fall individuell ist, können Sie sich gerne bei mir telefonisch vorher über die Sie zu erwartenden Kosten erkundigen.

Grundsätzlich gilt, dass die Dienstleistung des Anwalts um so teurer wird, je höher der Streitwert in Ihrem Fall ist. Dies ist nach den gesetzlichen Gebührenvorschriften so geregelt. Die Wertgebühren nach § 13 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz finden Sie hier. Welche Gebühren abgerechnet werden können, ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz  (RVG)  geregelt.

Kosten bei Beratungen

In Beratungsangelegenheiten können wir mit Ihnen individuell eine Gebührenvereinbarung abschließen. Eine Erstberatung wird auf eine nachfolgende Tätigkeit angerechnet und liegt bei maximal 190,00 Euro zzgl. MWSt.

Wenn Sie ein geringes Einkommen beziehen, können Sie  vorab beim zuständigen Amtsgericht an Ihrem Wohnsitz einen sog.  Beratungshilfeschein beantragen. Den Beratungshilfeantrag finden Sie hier. Legen Sie dem Mitarbeiter der Rechtsantragsstelle Ihre Unterlagen über Einnahmen und Ausgaben vor (z. B. den Sozialhilfebescheid, die Kontoauszüge und Einkommensnachweise der letzten drei Monate, den Mietvertrag) und schildern Sie Ihren Fall. Sobald Sie den Berechtigungsschein haben, vereinbaren Sie einen Beratungstermin mit mir. In diesem Fall müssen Sie lediglich eine Gebühr in Höhe von 15,00€ zahlen.

Kosten bei außergerichtlichen Vertretungen

Viele Angelegenheiten werden von uns außergerichtlich, das heißt ohne Einschaltung eines Gerichtes geregelt. Diese Tätigkeiten rechnen wir in der Regel nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), s.o., ab.

Kostenerstattung bei gerichtlicher Vertretung

1. Zivilrecht:

Hier gilt der Grundsatz, dass die obsiegende Partei alle Kosten von dem unterlegenen Gegner ersetzt bekommt, auch die vorverauslagten eigenen Anwaltsgebühren. Die eigenen Kosten werden dann im Kostenfestsetzungsverfahren beim Gegner beigetrieben. Umgekehrt gilt natürlich, dass im Falle des Unterliegens neben den Anwaltskosten des Gegners und den Gerichtskosten auch die eigenen Anwaltskosten bezahlt werden müssen. Je nach der „Erfolgsquote“, die man mit seiner Klage bzw. Klageverteidigung bei Gericht erzielt hat, kann die Kostentragung variieren und quotenmäßig aufgeteilt werden.

2. Arbeitsrecht:

Hier gibt es keine Kostenerstattung für die Verfahren in erster Instanz und für außergerichtliche Tätigkeiten, § 12 a ArbGG. Daher muss jede Seite die Kosten des eigenen Anwalts selbst tragen. Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung für den Bereich „Beruf“ abgeschlossen haben, übernimmt sie die Kosten sowohl im außergerichtlichen als auch im gerichtlichen Verfahren.

3. Strafsachen:

Im Strafrecht trägt derjenige, der verurteilt wird, alle Kosten des Verfahrens, also seine eigenen Anwaltskosten zzgl. der Gerichtskosten. Im Falle des Freispruchs hat der Mandant gegen die Staatskasse einen Kostenerstattungsanspruch auch bezüglich seiner vorverauslagten Anwaltskosten.

Bei schwerwiegenderen Straftaten kommt auch die Beiordnung des Anwalts als Pflichtverteidiger in Betracht. In diesem Fall rechnet der Anwalt seine Gebühren zunächst mit der Staatskasse ab. Für den Fall der Verurteilung kann die Staatskasse Rückgriff bei dem Verurteilten nehmen, d. h die von der Staatskasse zunächst vorverauslagten Anwaltsgebühren werden von der Staatskasse gegenüber dem Mandanten geltend gemacht und beigetrieben.

Wenn Sie als sog. Nebenkläger am Straverfahren beteiligt sind, gibt es in bestimmten Fällen die Möglichkeit, Ihren Rechtsanwalt auf Kosten der Staatskasse beiordnen zu lassen.

Prozesskostenhilfe

In Angelegenheiten, die keine Strafsache betreffen, haben Mandanten mit geringem Einkommen die Möglichkeit, für ihre Angelegenheit Prozesskostenhilfe zu beantragen. Die Antragsformulare hierfür erhalten Sie bei uns oder hier. Wir werden diese dann bei Gericht für Sie einreichen.

Rechtsschutzversicherung

Sofern bei Ihnen eine Rechtsschutzversicherung besteht, können die entstehenden Anwaltsgebühren von uns direkt bei der jeweiligen Rechtsschutzversicherung abgerechnet werden. In der Regel übernehmen wir als Service auch die jeweiligen Deckungsschutzanfragen bei Ihrer Rechtsschutzversicherung.

Beachten Sie, dass verschiedene Rechtsschutzversicherungen bestimmte Rechtsgebiete ausgeklammert haben und bei manchen Rechtsangelegenheiten die Rechtsschutzversicherung die Kosten nur übernimmt, wenn die Versicherung bei Auftragserteilung an den Anwalt schon über einen Zeitraum von drei Monaten bestand. Wenn Sie mit Ihrer Rechtsschutzversicherung eine sog. Selbstbeteiligung (meistens 150,00€) vereinbart haben, dann müssen Sie in jeder Angelegenheit diesen Betrag auch selbst zahlen. Zwecks Klärung dieser Fragen sollten Sie sich ggfs.  vorher selbst mit Ihrer Rechtschutzversicherung in Verbindung setzen.

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Frau Rechtsanwältin Michel hat mich in einer Familiensache stets gut beraten, unterstützt und im gerichtlichen Verfahren meine Interessen vollumfänglich durchgesetzt. Ich war sehr zufrieden.

Nelli R.
Bohmte, Niedersachsen

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